Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich, Allgemeines
- Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Verkaufs- oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, ihnen wird hiermit widersprochen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annahmen oder bezahlen. Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte, die wir mit demselben Lieferanten schließen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter https://fitness.bedarf.de/informationen/agb/allgemeine-einkaufsbedingungen abrufbar.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung unsererseits maßgebend.
- Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Die Gesamtheit der vom Lieferanten uns gegenüber geschuldeten Lieferungen und Leistungen wird nachstehend zusammenfassend als „Produkt“ oder „Leistung“ bezeichnet.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
- Unsere Bestellungen (nachfolgend „Bestellung(en)“) erfolgen schriftlich.
- Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei und für den Lieferanten verbindlich und haben eine Mindestgültigkeitsdauer von 6 (sechs) Wochen beginnend ab Angebotsdatum. Schweigen wir auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt dies nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Dem Lieferanten gegenüber unsererseits gemachte Spezifikationsvorgaben sind Vertragsgrundlage. Sollte der Lieferant von uns zur Verfügung gestellte Dokumente und Dateien nicht verarbeiten können, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Die Produkte müssen der vereinbarten Beschaffenheit (Spezifikationen, Datenblättern, Zeichnungen, etc.), den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. bezüglich Lebensmittelhygiene, Lebensmittelsicherheit etc.) und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Spezifikationsvorgaben mit den Eigenschaften des Produktes des Lieferanten abzugleichen. Sollte der Abgleich eine Abweichung aufzeigen, so darf grundsätzlich keine Lieferung ohne unsere schriftliche Freigabe erfolgen. Der Lieferant hat unsere Freigabe für die Dauer von mindestens 8 Jahren zu archivieren und uns bei Aufforderung vorzulegen.
- Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler), unvollständige Bestellungen, fehlende Dokumente sowie widersprüchliche Bestellgrundlagen hat der Lieferant uns zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich in Schriftform hinzuweisen.
- Widerspricht der Lieferant unserer Bestellung nicht innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab Zugang, so kommt der Vertrag auf der Basis dieser Bestellung zustande. Jedes Abweichen von der Bestellung stellt einen Widerspruch dar. Auftragsbestätigungen haben nur die deklaratorische Aussage, dass der Lieferant die Bestellung erhalten hat.
- Der Lieferant wird uns innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach Zugang unserer Bestellung eine Auftragsbestätigung senden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in unserer Bestellung genannte Preis ist bindend. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen jeglicher Art aus. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der in der Bestellung genannte Preis Lieferung (DDP gemäß Incoterms 2010) an unseren Geschäftssitz oder an den von uns benannten Ort, die erforderlichen Verpackungseinheiten, zum Beispiel Kartonagen, Umlaufbehälter, Paletten oder Gitterboxen, ein. Auch Mindermengenzuschläge und sonstige Bearbeitungsgebühren und -pauschalen sowie Zölle sind in den vereinbarten Preisen enthalten. Geäußerte Preisanpassungsforderungen erlangen erst mit schriftlicher Bestätigung unsererseits, Gültigkeit. Unser Schweigen zu Preisanpassungsforderungen gilt nicht als Zustimmung.
- Die Rechnungen des Lieferanten sind uns in prüffähiger Form unter Angabe der Bestellnummer, Bestelldatum, Artikelnummer, der 8stelligen Zolltarifnummer und einer gültigen Lieferantenerklärung nach VO(EG) Nr. 1207/2001 vorzulegen. Bei Fehlen eines Bestandteiles sind wir berechtigt, die Rechnung zurückzuweisen. Die Umsatzsteuer ist entsprechend den steuerlichen Vorschriften auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Zahlungen halten wir zurück bis zur Übersendung einer unseren Anforderungen entsprechenden Rechnung sowie der zugehörigen Lieferpapiere, wobei wir solange nicht in Verzug geraten. Die Lieferpapiere schließen alle aus den technischen Bestell- und Liefervorschriften von uns geforderten Zeugnisse und Dokumentationen sowie etwaig erforderlich gültige Konformitätserklärungen, ein. Zahlungsziele beginnen frühestens mit dem Tag des Eingangs der Rechnung und der zugehörigen Lieferung einschließlich aller geforderten Dokumente (bspw. Frachtpapiere, Lieferscheine, Ursprungszeugnis, Lieferantenerklärung)
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, gerechnet nach Liefereingang und Erhalt einer prüffähigen Rechnung, oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Sofern der Lieferant eine Werkleistung oder Werklieferung schuldet, ist die Zahlung der geschuldeten Vergütung in jedem Fall erst nach Abnahme fällig, sofern nicht anderweitig individuell vereinbart.
- Bei Banküberweisungen ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von unserer Seite vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer kontoführenden Bank eingeht. Im Fall eines Zahlungsverzugs beträgt der von uns geschuldete Verzugszinssatz jährlich 5 (fünf) Prozentpunkte über Basiszinssatz. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Der Lieferant hat ein Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtmäßig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
- Zahlungen erfolgen jeweils vorbehaltlich dem Ergebnis der Waren- und Mengenprüfung bei uns. Eine Zahlung vor Ablauf der in Ziffer 6 genannten Untersuchungs- und Rügefristen bedeutet nicht, dass wir vom Lieferanten gelieferte Produkte oder Mengen geprüft, auf die Rüge von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen verzichtet oder die Lieferung genehmigt haben. Aufgrund von festgestellten Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen überzahlte Beträge sind vom Lieferanten zu erstatten.
4. Lieferfristen und Lieferverzug
- Die in der Bestellung oder einem Lieferabruf angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang der Lieferung bei uns oder der von uns bestimmten Empfangsstelle. Die Lieferungen erfolgen DDP gemäß Incoterms 2010 an uns oder an den von uns benannten Ort. Mengenabweichungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns verbindlich.
- Der Lieferant teilt uns unaufgefordert schriftlich mit Angabe von Gründen und voraussichtlicher Dauer mit, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung durch uns befreit den Lieferanten nicht von unseren Rechten aufgrund der verspäteten Lieferung.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche für daraus entstehende Folgeschäden zu. Wir sind berechtigt, bei vereinbartem Liefertermin sofort oder ansonsten nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Teillieferungen werden durch uns nur nach schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Wir sind berechtigt, im Fall eines Lieferverzugs durch den Lieferanten eine Vertragsstrafe je angefangenen Wochentag des Lieferverzugs 1,0 % des vereinbarten Nettowertes des geschuldeten Lieferumfanges, maximal jedoch 5,0 % des jeweiligen Nettopreises geltend zu machen. Wir können einen darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruch daneben nur gegen Nachweis der entsprechenden Schadenshöhe und unter Anrechnung auf die Vertragsstrafe geltend machen. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe und/oder Schadensersatz zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe/Schadensersatzanspruch bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.
- Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagern die Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
- Bei rückläufiger Geschäftsentwicklung sind wir bis zu 4 Wochen vor dem Liefertermin berechtigt, die für diesen Liefertermin bestellte Menge unserem tatsächlichen Bedarf entsprechend anzupassen, und die bestellte Gesamtmenge in Teilmengen abzurufen. Hierbei sind die Belange des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so stehen dem Lieferanten aufgrund dieser Mengenanpassung keine weiteren Rechte zu.
5. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
- Der Incoterm zwischen dem Lieferanten und uns lautet DDP gemäß Incoterms 2010.
- Der Lieferant hat für eine angemessene sowie beförderungssichere Verpackung zu sorgen (§ 411 Handelsgesetzbuch; „HGB“). Transportschäden, die wegen unzureichender Verpackung von Versicherern nicht anerkannt werden, gehen zu Lasten des Lieferanten.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
- Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Wir übernimmen nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Unter- wie auch Überlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffener Absprache zulässig. Bei nicht abgesprochener Über- oder Unterlieferung, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Überlieferungen werden in jedem Fall nur bei vertragskonformer Verpackung akzeptiert.
6. Mängelansprüche, Lieferantenregress
- Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Leistung und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass das Produkt/die Leistung bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns oder vom Lieferanten stammt.
- Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch uns unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Sofern der Lieferant eine Werkleistung oder Werklieferung schuldet oder wenn in sonstigen Fällen eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
- Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Erkennen des Mangels durch uns beim Lieferanten eingeht.
- Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
- Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
- Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Leistung nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
- Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
- Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
- Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
- Unsere Ansprüche nach Ziffer 6.9 gelten auch, falls die Leistung vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder durch einen Kunden von uns weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurde, z.B. durch Einbau.
7. Verjährung
- Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
- Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Übereignung hat mit Übergabe des vom Lieferanten geschuldeten Produktes an uns unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der von uns hierfür geschuldete Vergütung zu erfolgen. Nehmen wir jedoch ein im Einzelfall durch die Zahlung der geschuldeten Vergütung bedingtes Angebot des Lieferanten an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung für das betroffene Produkt. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
9. (Produkt-) Haftung, Freistellung und Versicherungsschutz
- Es gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, der Fehler dem Lieferanten zugeordnet werden kann oder er im Außenverhältnis selbst unbeschränkt haftet.
- Im Rahmen der Haftung für Schadensfälle ist der Lieferanten auch verpflichtet, sämtliche Aufwendungen, insbesondere gemäß §§ 693, 670 BGB, sowie gemäß §§ 930, 940, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche, die uns zustehen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von EUR 5,0 (fünf) Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
10. Beistellungen
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen (nachfolgend zusammenfassend "Beistellungen") bleiben unser Eigentum. Diese Komponenten dürfen ausschließlich für Teile und Bestellungen von uns verwendet werden. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Beistellungen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Beistellungen hergestellten Erzeugnisse werden, die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten an uns verwahrt werden.
11. Höhere Gewalt
- In Fällen höhere Gewalt sind der Lieferant und wir für die Dauer und im Umfang der Störung von ihrer jeweiligen Leistungspflicht befreit. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen u.a. Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse, Epidemien, Pandemien oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse. Der Lieferant und wir sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich gegenseitig zu unterrichten und ihre jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
- Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern sich die Leistung infolge höhere Gewalt länger als zwei Wochen verzögert und wir infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung besitzt.
12. Geheimhaltung
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen geschäftlichen und technischen Daten, Unterlagen, Muster, Modelle sowie sonstige Unterlagen und sämtliche ihm zugänglich werdende Informationen strikt geheim zu halten und in seinem eigenen Betrieb nur denjenigen Personen zugänglich zu machen, die zum Zweck der Lieferung an uns herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung offengelegt werden. Auf einfache Anforderung durch uns sind sämtliche von uns übermittelten Informationen und Unterlagen (einschließlich Kopien) und Muster vollständig an uns zurück zu geben.
- Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt nur, wenn und soweit das in den überlassenen vertraulichen Informationen enthaltene Fertigungs-, Produkt-, System oder Herstellungswissen ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt ist oder geworden ist.
- Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar. Vertrauliche Informationen darf der Lieferant ausschließlich zu dem von uns gebilligten Zweck und nur im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit verwenden. Eigene Rechte stehen dem Lieferanten hieran nie zu. Soweit Dritte durch den Lieferanten mit vertraulichen Informationen von uns in Berührung kommen, muss der Lieferant vorher mit diesen eine vergleichbare schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung schließen und uns dies auf Anfrage nachweisen.
13. Erfüllungsort
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Hamburg, Erfüllungsort.
14. Schlussbestimmungen
- Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sich die Produkte befinden, falls nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
- Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten in Hamburg, Deutschland. Wir sind nicht gehindert, den Lieferanten an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand 09/2025
